EU-Kommissare versäumen geschlossen Offenlegung ihrer finanziellen Interessen
Die 27 EU-Kommissare haben zum Jahresbeginn nicht ihre finanziellen Interessenerklärungen veröffentlicht. Dazu sind sie aber laut dem Verhaltenskodex der Europäischen Kommission verpflichtet. Die Veröffentlichung soll dazu dienen, auf eventuelle Interessenkonflikte hinzuweisen und diese gegebenenfalls auszuräumen. Zuletzt mussten die EU-Kommissare ihre finanziellen Interessen im Zuge der Kommissarsanhörungen im Herbst vergangenen Jahres offenlegen. In diesem Zusammenhang wurden drei Kommissarsanwärter aus Ungarn, Rumänien und Frankreich vom Europaparlament auch wegen Interessenkonflikten abgelehnt.
Daniel Freund, Vorsitzender der fraktionsübergreifenden Arbeitsgruppe Anti-Korruption im Europaparlament, kommentiert:
“Bislang hat kein einziger der EU-Kommissare seine finanziellen Interessen zum 1. Januar 2020 offengelegt. Damit verstoßen alle Kommissare gegen den Verhaltenskodex. Das ist insbesondere auch deswegen problematisch, weil im Zuge der Kommissarsanhörungen Versprechen gemacht wurden. So sollten unter anderem Aktienpakete verkauft werden. Das muss nun schnell korrigiert werden. Die europäischen Bürger*innen müssen wissen, ob bei ihren Kommissar*innen eventuell Interessenkonflikte vorliegen. Ich erwarte von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen, dass sie darauf achtet, dass die Ethik- und Verhaltensregeln von ihrer Kommission eingehalten werden.”
HINTERGRUND
Die Kommissarskandidaten Elisa Ferreira und Stella Kyriakides hatten vom Rechtsausschuss des Europaparlaments erst grünes Licht für ihren weiteren Anhörungsprozess bekommen, nachdem sie angaben, ihre eventuell mit Interessenkonflikten behafteten Aktien verkauft zu haben.
Der Rechtsausschuss hatte am 25. September 2019 von Kommissars-Kandidat Johannes Hahn (österreichischer Christdemokrat) verlangt, seine Unternehmensanteile zu verkaufen.
Im Verhaltenskodex für EU-Kommissare heißt es in Artikel 3(3):
“Die Erklärungen sind jährlich am 1. Januar erneut vorzulegen; bei einer Änderung der zu übermittelnden Angaben während der Amtszeit eines Kommissionsmitglieds ist so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach der betreffenden Änderung eine neue Erklärung vorzulegen.“
Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32018D0221(02)